Der Werbeleistungsvertrag
regelt die rechtlichen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Werbe-Auftraggebern
und Kommunikationsagenturen.
Der Werbeleistungsvertrag ist das detaillierteste und umfassendste
Branchen-Regelwerk in Europa. Er stützt sich ab auf aktuelle Gesetze,
geltende Verordnungen sowie auf einschlägige Gerichtsentscheide
und ist auf die schweizerische Rechtsordnung abgestimmt. Der
Werbeleistungsvertrag ist in seiner Gesamtheit sowohl für Werbe-Auftraggeber
als auch für Werbeagenturen eine faire Grundlage zur Regelung der
Zusammenarbeit, sei es im Dauerverhältnis oder im Rahmen eines Einzelauftrags.
«Verträge sind nur im Streitfall wichtig, für die
tägliche Zusammenarbeit zählt das Vertrauen.» Gerade deshalb ist
die Schriftlichkeit so wichtig, weil sie zur Wahrung des Vertrauens
und folglich zum Erhalt der Freundschaft beiträgt. Denn nur die
Schriftlichkeit vermag im Zweifelsfall beiden Parteien aufzuzeigen,
wozu sie sich ursprünglich verpflichtet haben.
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| Der Werbeleistungsvertrag
reduziert die rechtlichen Klippen auf ein absolutes Minimum und ebnet
den Weg für eine produktive und gefreute Zusammenarbeit zwischen Werbe-Auftraggebern
und Werbeagenturen. Einer der grossen Vorteile
des Werbeleistungsvertrages liegt in der Berücksichtigung der gemischtvertraglichen
Verhältnisse, die Auftraggeber und Agentur miteinander eingehen.
Und er ist so flexibel aufgebaut, dass er jederzeit veränderten
Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, Rechtsprechung) angepasst werden
kann. |
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Der Werbeleistungsvertrag
wird bei Bedarf angepasst, neu indexiert und die Chronologie
der Updates kann jederzeit nachvollzogen werden. |
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| Die Zusammenarbeit
zwischen Werbenden und Werbern untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
Es wäre also – rein theoretisch – möglich, dass Werbe-Auftraggeber
und Werbeagentur einen x-beliebigen Vertrag miteinander abschliessen.
Rein theoretisch... Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen
der kommerziellen Kommunikation sind äusserst komplex; es gibt kein
Gesetz über die Werbung! Die Vorgaben, nach welchen sich Werbende
wie Werber zu richten haben, sind in der ganzen Rechtsordnung verstreut
und werden je länger desto mehr auch von internationalem Recht beeinflusst. |
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Der Werbeleistungsvertrag
kann (und will) geltendes Recht nicht wegbedingen, sondern dieses
Recht noch konkreter ins Vertragsverhältnis einbinden und damit mögliche
Disharmonien zwischen Werbe-Auftraggebern und Kommunikationsagentur
verhindern! Der Werbeleistungsvertrag kann und will auch nicht die
Vertragsfreiheiten so einschränken, dass der unternehmerische Spielraum
– beispielsweise beim gemeinsamen Festlegen von Tarifen und Honoraren
– beeinflusst wird. |
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| Der Werbeleistungsvertrag
umfasst in seiner Gesamtheit nicht weniger als zehn Papiere. Drei
davon sind ausschliesslich für vertragliche Abmachungen zwischen den
Agenturen und ihren Mitarbeitern, ihren Freelancern und anderen Werkschaffenden
vorgesehen. Zwischen Werbe-Auftraggebern und
Agenturen werden auf Basis des "Werbeleistungsvertrages"
(Grundsätze) mindestens der "Einzelauftrag" respektive
die "Einzelauftragsbestätigung" vereinbart. Diesem Einzelauftrag
kann eine "Rahmenvereinbarung" vorangehen oder es kann
– im Fall von Präsentationen – ein "Projektierungskredit"
vereinbart werden. |
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Ergänzend
zum "Werbeleistungsvertrag" (Grundsätze) kommen die agenturspezifischen
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie die "Leistungen,
Tarife und Honorare" zur Anwendung.
Zum
besseren Verständnis der Zusammenhänge können Sie die entsprechende
Übersichtsgrafik auf ihrem lokalen Rechner speichern und bei
Bedarf ausdrucken. |
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| Der Werbeleistungsvertrag
wurde von der ASW Allianz Schweizer Werbeagenturen im April 2000 initiiert
und am 22. August 2001 in Kraft gesetzt. Die ASW zeichnet sowohl für
die Aktualisierung der einzelnen Papiere als auch für die Weiterentwicklung
des gesamten Paketes verantwortlich. |
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Bestimmte Inhalte dieser
Website stehen deshalb ausschliesslich den Aktivmitgliedern der ASW
zur Verfügung und können nur mit Passwortzugang eingesehen werden. |
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| Bei der
Erarbeitung des Werbeleistungsvertrages haben die Autoren alle nur
erdenkliche Sorgfalt walten lassen, haben ähnlich gelagerte Vertragswerke
aus dem In- und Ausland sowie die Erfahrungen anderer Brancheninsider
zu Rat gezogen und alle Papiere von zwei renommierten Fachjuristen
überprüfen lassen. Gleichwohl wird die eine
oder andere Vertragsklausel mit der Zeit an Griffigkeit verlieren.
Sollte dies der Fall sein, werden die entsprechenden Anpassungen
vorgenommen, die betroffenen Papiere indexiert und alle Änderungen
an dieser Stelle
publiziert. |
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Trotz grösstmöglicher Sorgfalt
und aller Rückversicherungen können die Autoren keine Haftung für
die Richtigkeit des Werbeleistungsvertrages im Einzelfall übernehmen,
insbesondere dann nicht, wenn einzelne Passagen oder Ziffern von Werbe-Auftraggebern
oder Agenturen eigenmächtig umformuliert oder gänzlich gestrichen
werden. |
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