Das Gesamtpaket
Werbeleistungsvertrag umfasst nicht weniger
als zehn Papiere.
Bis zu fünf davon sind für Regelungen zwischen Werbeauftraggeber und Agentur vorgesehen.
Drei Papiere benötigt die Agentur für
werkvertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitenden, Freelancern und Dritten und zwei Papiere
sind für die agenturspezifischen «Allgemeine Geschäftsbedingungen» sowie deren «Leistungen,
Tarife und Honorare» vorgesehen.
Zwischen Werbeauftraggeber und Agentur
werden auf Basis des «Werbeleistungsvertrag» (Grundsätze) mindestens der «Einzelauftrag» oder die «Einzelauftragsbestätigung»
vereinbart. Diesen kann eine «Rahmenvereinbarung» vorangehen oder – im Fall von Präsentationen – ein «Projektierungskredit».
Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge können Sie hier kostenlos die
Übersichtsgrafik
herunterladen.
Der Werbeleistungsvertrag
reduziert die rechtlichen Klippen auf ein absolutes Minimum und ebnet den Weg für eine produktive und
gefreute Zusammenarbeit zwischen Werbe-Auftraggebern und Agenturen.
Sein grösster Vorteil
liegt in der Berücksichtigung der gemischtvertraglichen Verhältnisse, die Auftraggeber und Agentur
miteinander eingehen. Und er ist so flexibel aufgebaut, dass er jederzeit veränderten
Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, Rechtsprechung) angepasst werden könnte.
Die Zusammenarbeit
zwischen Werbenden und Werbern untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
Es wäre also – rein theoretisch – möglich, dass Werbe-Auftraggeber und Agentur einen
x-beliebigen Vertrag miteinander abschliessen. Rein theoretisch...
Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen
der kommerziellen Kommunikation sind äusserst komplex; es gibt
kein Werbe-Gesetz! Die Vorgaben, nach welchen sich Werbende und Agenturen
zu richten haben, sind in der ganzen Rechtsordnung verstreut
und werden je länger desto mehr auch von internationalem Recht
beeinflusst.
Der Werbeleistungsvertrag
kann (und will) geltendes Recht nicht wegbedingen, sondern dieses
Recht noch konkreter ins Vertragsverhältnis einbinden und damit mögliche Disharmonien zwischen
Werbeauftraggebern und Kommunikations-Agentur verhindern!
Zudem
will er nicht die Vertragsfreiheiten und damit den beiderseitigen unternehmerischen
Spielraum einschränken – beispielsweise beim gemeinsamen Festlegen von Tarifen und Honoraren.
Der Werbeleistungsvertrag
wurde von der ASW Allianz Schweizer Werbe- und Kommunikations-Agenturen im April 2000 initiiert und am 22. August 2001
in Kraft gesetzt. Die ASW zeichnet sowohl für die Aktualisierung der einzelnen Papiere als auch für die
Weiterentwicklung des gesamten Paketes verantwortlich.
Deshalb stehen
einzelne Papiere ausschliesslich den Aktivmitgliedern der
ASW zur Verfügung und können nur von diesen im Memberbereich der ASW-Website eingesehen werden.
Eine ausführliche Übersicht des Gesamtpaketes kann jedoch
auch von Aussenstehenden
erworben werden.
Bei
der Erarbeitung des Werbeleistungsvertrages haben die
Autoren alle nur erdenkliche Sorgfalt walten lassen, haben ähnlich
gelagerte Vertragswerke sowie die Erfahrungen
anderer Brancheninsider zu Rat gezogen und alle Papiere von zwei
renommierten Fachjuristen überprüfen lassen.
Trotz dieser Sorgfalt
und aller Rückversicherungen können die Autoren keine Haftung für die Richtigkeit des
Werbeleistungsvertrags im Einzelfall übernehmen, insbesondere dann nicht, wenn einzelne
Passagen oder Ziffern von Werbeauftraggebern oder Agenturen eigenmächtig umformuliert
oder gänzlich gestrichen werden.